Kodeakte
Alle Regeln außerhalb des Katalogs zu diesem Kode über alle Jahrgänge: Kodierrichtlinien, Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, Kodierempfehlungen und Rechtsprechung — jeweils mit Datum, Geltung und Quelle.
Ein erworbener Fibrinogenmangel (Hypofibrinogenämie) ist mit D65.0 zu kodieren, nicht mit D68.4 oder D68.8, da D65.0 den spezifischeren Bezug zum Fibrinogen bietet. Bezug: DKR D014.
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH Institutsträger: Deutsche Krankenhausgesellschaft • GKV-Spitzenverband • Verband der privaten Krankenversicherung
Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG In dem Schlichtungsverfahren vom
23.06.2021 hat der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG über den Antrag S20210005 Kodierung des Fibrinogenmangels des Klinikums der Universität München AöR wie folgt entschieden:
Entscheidung S20210005 Kodierung des Fibrinogenmangels:
Mit dem Kode D65.0 Erworbene Afibrinogenämie ist auch ein erworbener Mangel an Fibrinogen zu kodieren.
Begründung:
Für die Kodierung des im Antrag beschriebenen erworbenen Fibrinogenmangels (Hypofibrinogenämie) fehlt im systematischen Verzeichnis ein, den Sachverhalt vollständig wiedergebender Kode. Das Alphabetische Verzeichnis zur ICD-10-GM verweist sowohl für den erworbenen Fibrinogenmangel, als auch für die erworbene Afibrinogenämie, die erworbene Fibrinogenopenie sowie die erworbene Hypofibrinogenämie auf den Kode D65.0. Die Begriffe Afibrinogenämie, Fibrinogenopenie und Hypofibrinogenämie werden dem Kode D68.8 Sonstige näher bezeichnete Koagulopathien zugeordnet. Im systematischen Verzeichnis ist alternativ noch der Kode D68.4 Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren zu finden. Bei beiden letztgenannten Kodes (D68.8 sowie die D68.4) ist jedoch der spezifische Bezug zum Fibrinogenmangel nicht enthalten. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Deutschen Kodierrichtlinie D014 Im Alphabetischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen war die Mehrheit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Meinung, dass die spezifischere Kodierung mit dem Kode D65.0 gegeben ist. Wünschenswert wäre jedoch eine zukünftige Differenzierung in der ICD-10-GM, um den Sachverhalt einer erworben Afibrinogenämie und einer erworbenen Hypofibrinogenämie differenziert abbilden zu können.
Gültigkeit:
Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem 01.09.2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Krankenhausabrechnungen, die am 21.07.2021 bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Klage gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 Abs. 7 S. 3 KHG keine aufschiebende Wirkung hat und ein Vorverfahren gemäß § 19 Abs. 7 S. 2 KHG nicht stattfindet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung des Schlichtungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstr. 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Siegburg, 21.07.2021
Dr. Franz Metzger Vorsitzender des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG
Entscheidung des Schlichtungsausschusses zu dem Antrag S20210005 „Kodierung des Fibrinogenmangels”, veröffentlicht am 21.07.2021
1. Die Wirksamkeit der Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs der Krankenkasse gegen einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses setzt die fristgerechte Mitteilung des bezifferten Erstattungsanspruchs voraus. 2. Hat ein Krankenhaus in der Vergangenheit Aufrechnungen einer Krankenkasse ohne Bezifferung des Erstattungsanspruchs akzeptiert, kann es treuwidrig sein, wenn es sich ohne vorherige Ankündigung auf das Fehlen der von der Prüfverfahrensvereinbarung geforderten fristgerechten Bezifferung des Erstattungsanspruchs beruft.
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