HinweisBenutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 ZE2015-97 bzw. ZE2014-98, ZE2015-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, 2015, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
HinweisBenutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 ZE2015-97 bzw. ZE2014-98, ZE2015-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, 2015, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
HinweisBenutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 ZE2015-97 bzw. ZE2014-98, ZE2015-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, 2015, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
D68.38Sonstige hämorrhagische Diathese durch sonstige und nicht näher bezeichnete AntikörperZE: ZE2015-98⚖ 3
HinweisBenutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 ZE2015-97 bzw. ZE2014-98, ZE2015-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, 2015, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
Exklusivumneu: Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper [D68.3-](/icd10/D683)
HinweisBenutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 ZE2015-97 bzw. ZE2014-98, ZE2015-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, 2015, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
HinweisBenutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 ZE2015-97 bzw. ZE2014-98, ZE2015-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, 2015, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
HinweisBenutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 ZE2015-97 bzw. ZE2014-98, ZE2015-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, 2015, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
Hinweisgestrichen: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 bzw. ZE2014-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
F15.-Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein⚖ 1
HinweisBenutze im Geltungsbereich des § 17d KHG eine (eine) zusätzliche Schlüsselnummer ([U69.32!](/icd10/U6932)), Schlüsselnummer(n) aus [U69.3-!](/icd10/U693), um einen intravenösen ([U69.33!](/icd10/U6933)) oder nichtintravenösen ([U69.34!](/icd10/U6934)) Konsum (Meth-)Amphetamin-haltiger Stoffe oder einen intravenösen ([U69.35!](/icd10/U6935)) oder nichtintravenösen ([U69.36!](/icd10/U6936)) Konsum sonstiger Stimulanzien außer Koffein anzugeben.
F19.-Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen⚖ 2
HinweisBenutze im Geltungsbereich des § 17d KHG (eine) zusätzliche Schlüsselnummer(n) aus [U69.3-!](/icd10/U693), um einen intravenösen ([U69.30!](/icd10/U6930)) oder nichtintravenösen ([U69.31!](/icd10/U6931)) Heroinkonsum oder einen intravenösen Konsum sonstiger psychotroper Substanzen ([U69.32!](/icd10/U6932)) oder einen intravenösen ([U69.33!](/icd10/U6933)) oder nichtintravenösen ([U69.34!](/icd10/U6934)) Konsum (Meth-)Amphetamin-haltiger Stoffe oder einen intravenösen ([U69.35!](/icd10/U6935)) oder nichtintravenösen ([U69.36!](/icd10/U6936)) Konsum sonstiger Stimulanzien außer Koffein anzugeben.
P53Hämorrhagische Krankheit beim Feten und Neugeborenen≤1ZE: ZE2015-98
Hinweisneu: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2015-97 bzw. ZE2015-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2015, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
P60Disseminierte intravasale Gerinnung beim Feten und Neugeborenen≤1ZE: ZE2015-98
Hinweisneu: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2015-97 bzw. ZE2015-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2015, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
HinweisDieser Zusatzkode ist nur von Einrichtungen im Geltungsbereich des § 17b KHG zu verwenden. Die Schlüsselnummer darf nur in Verbindung mit einer vorangestellten primären Schlüsselnummer aus Tabelle 3 der Anlage 7 zur FPV 2014 2015 verwendet werden, um dadurch das abrechenbare Zusatzentgelt ZE2014-97 ZE2015-97 über die Kodierung eindeutig zu bestimmen.
HinweisDieser Zusatzkode ist nur von Einrichtungen im Geltungsbereich des § 17b KHG zu verwenden. Die Schlüsselnummer darf nur in Verbindung mit einer vorangestellten primären Schlüsselnummer aus Tabelle 3 der Anlage 7 zur FPV 2014 2015 verwendet werden, um dadurch das abrechenbare Zusatzentgelt ZE2014-98 ZE2015-98 über die Kodierung eindeutig zu bestimmen.
HinweisDie Schlüsselnummern dieser Kategorie sollen ein schnelles Reagieren auf aktuelle Anforderungen ermöglichen. Sie dürfen nur zusätzlich benutzt belegt werden, um einen anderenorts klassifizierten Zustand besonders zu kennzeichnen. Die Schlüsselnummern dieser Kategorie dürfen nur über das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) mit Inhalten belegt werden; eine Anwendung für andere Zwecke ist nicht erlaubt. Das DIMDI wird den Anwendungszeitraum solcher Schlüsselnummern bei Bedarf bekannt geben.