Hinweisneu: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 bzw. ZE2014-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
Hinweisneu: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 bzw. ZE2014-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
Hinweisneu: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 bzw. ZE2014-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
D68.38Sonstige hämorrhagische Diathese durch sonstige und nicht näher bezeichnete AntikörperZE: ZE2014-98⚖ 3
Hinweisneu: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 bzw. ZE2014-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
Hinweisneu: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 bzw. ZE2014-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
Hinweisneu: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 bzw. ZE2014-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
Hinweisneu: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 bzw. ZE2014-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
Hinweisneu: Benutze für Zwecke der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2014-97 bzw. ZE2014-98, entsprechend Anlage 7 zur FPV 2014, eine zusätzliche Schlüsselnummer, um das Vorliegen einer "dauerhaft erworbenen" ([U69.11!](/icd10/U6911)) oder "temporären" ([U69.12!](/icd10/U6912)) Blutgerinnungsstörung anzuzeigen.
F10-F19Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen⚖ 2
HinweisDieser Abschnitt enthält eine Vielzahl von Störungen unterschiedlichen Schweregrades und mit verschiedenen klinischen Erscheinungsbildern; die Gemeinsamkeit besteht im Gebrauch einer oder mehrerer psychotroper Substanzen (mit oder ohne ärztliche Verordnung). Die verursachenden Substanzen werden durch die dritte Stelle, die klinischen Erscheinungsbilder durch die vierte Stelle kodiert; diese können je nach Bedarf allen psychotropen Substanzen zugeordnet werden. Es muss aber berücksichtigt werden, dass nicht alle Kodierungen der vierten Stelle für alle Substanzen sinnvoll anzuwenden sind. Die Identifikation der psychotropen Stoffe soll auf der Grundlage möglichst vieler Informationsquellen erfolgen, wie die eigenen Angaben des Patienten, die Analyse von Blutproben oder von anderen Körperflüssigkeiten, charakteristische körperliche oder psychische Symptome, klinische Merkmale und Verhalten sowie andere Befunde, wie die im Besitz des Patienten befindlichen Substanzen oder fremdanamnestische Angaben. Viele Betroffene nehmen mehrere Substanzarten zu sich. Die Hauptdiagnose soll möglichst nach der Substanz oder Substanzklasse verschlüsselt werden, die das gegenwärtige klinische Syndrom verursacht oder im wesentlichen Wesentlichen dazu beigetragen hat. Zusatzdiagnosen sollen kodiert werden, wenn andere Substanzen oder Substanzklassen aufgenommen wurden und Intoxikationen (vierte Stelle .0), schädlichen Gebrauch (vierte Stelle .1), Abhängigkeit (vierte Stelle .2) und andere Störungen (vierte Stelle .3-.9) verursacht haben. Nur wenn die Substanzaufnahme chaotisch und wahllos verläuft, oder wenn Bestandteile verschiedener Substanzen untrennbar vermischt sind, soll die Diagnose mit "Störung durch multiplen Substanzgebrauch ([F19.-](/icd10/F19))" gestellt kodiert werden.
F11.-Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide⚖ 1
Hinweisneu: Benutze im Geltungsbereich des § 17d KHG (eine) zusätzliche Schlüsselnummer(n) aus [U69.3-!](/icd10/U693), um einen intravenösen ([U69.30!](/icd10/U6930)) oder nichtintravenösen ([U69.31!](/icd10/U6931)) Heroinkonsum oder einen intravenösen Konsum sonstiger Opioide ([U69.32!](/icd10/U6932)) anzugeben.
F12.-Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide⚖ 1
Hinweisneu: Benutze im Geltungsbereich des § 17d KHG eine zusätzliche Schlüsselnummer ([U69.32!](/icd10/U6932)), um einen intravenösen Konsum anzugeben.
F13.-Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika⚖ 1
Hinweisneu: Benutze im Geltungsbereich des § 17d KHG eine zusätzliche Schlüsselnummer ([U69.32!](/icd10/U6932)), um einen intravenösen Konsum anzugeben.
F14.-Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain⚖ 1
Hinweisneu: Benutze im Geltungsbereich des § 17d KHG eine zusätzliche Schlüsselnummer ([U69.32!](/icd10/U6932)), um einen intravenösen Konsum anzugeben.
F15.-Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein⚖ 1
Hinweisneu: Benutze im Geltungsbereich des § 17d KHG eine zusätzliche Schlüsselnummer ([U69.32!](/icd10/U6932)), um einen intravenösen Konsum anzugeben.
F16.-Psychische und Verhaltensstörungen durch Halluzinogene⚖ 1
Hinweisneu: Benutze im Geltungsbereich des § 17d KHG eine zusätzliche Schlüsselnummer ([U69.32!](/icd10/U6932)), um einen intravenösen Konsum anzugeben.
F19.-Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen⚖ 2
Hinweisneu: Benutze im Geltungsbereich des § 17d KHG (eine) zusätzliche Schlüsselnummer(n) aus [U69.3-!](/icd10/U693), um einen intravenösen ([U69.30!](/icd10/U6930)) oder nichtintravenösen ([U69.31!](/icd10/U6931)) Heroinkonsum oder einen intravenösen Konsum sonstiger psychotroper Substanzen ([U69.32!](/icd10/U6932)) anzugeben.
G25.88Sonstige näher bezeichnete extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen⚖ 1
Hinweisneu: Soll die Substanz angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer (Kapitel XX) zu benutzen.
K10.2-Entzündliche Zustände der KieferAmbulant 4-stellig
HinweisSoll bei Strahlenwirkung die Strahlung oder bei Medikamentenwirkung die Substanz angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer (Kapitel XX) zu benutzen.
Hinweisgestrichen: Bezüglich der Prozeduren, die mit dieser Diagnose verwendet werden können, sind in der stationären Versorgung die Deutschen Kodierrichtlinien heranzuziehen.