DKR 2025
Deutsche Kodierrichtlinien
DKR 2025
0403dZystische Fibrose
Bei einem Patienten mit Zystischer Fibrose ist unabhängig davon, aufgrund welcher Manifestation dieser Erkrankung er aufgenommen wird, eine Schlüsselnummer aus
E84.– Zystische Fibrose
als Hauptdiagnose zuzuordnen. Die spezifische(n) Manifestation(en) ist/sind immer als Nebendiagnose(n) zu verschlüsseln.
Es ist zu beachten, dass in Fällen mit kombinierten Manifestationen der passende Kode aus
E84.8- Zystische Fibrose mit sonstigen Manifestationen
zu verwenden ist:
E84.80 Zystische Fibrose mit Lungen- und Darm-Manifestation
E84.87 Zystische Fibrose mit sonstigen multiplen Manifestationen
E84.88 Zystische Fibrose mit sonstigen Manifestationen
E84.80 Zystische Fibrose mit Lungen- und Darm-Manifestation wird nicht angegeben, wenn die Behandlung der Darm-Manifestation im Vordergrund steht und die stationäre Aufnahme z.B. speziell zur Operation einer mit der Darm-Manifestation in Zusammenhang stehenden Komplikation erfolgt ist. In diesen Fällen ist
E84.1 Zystische Fibrose mit Darmmanifestationen
als Hauptdiagnose zuzuweisen, als Nebendiagnose wird zusätzlich E84.0 Zystische Fibrose mit Lungenmanifestationen kodiert. Diese Kodieranweisung stellt somit eine Ausnahme zu den Regeln der ICD10 zur Verschlüsselung der Zystischen Fibrose mit kombinierten Manifestationen dar.
Bei Krankenhausaufenthalten, die nicht die Zystische Fibrose betreffen, wird die Erkrankung (z.B. Fraktur) als Hauptdiagnose und ein Kode aus E84.– Zystische Fibrose als Nebendiagnose verschlüsselt.
- Psychische und Verhaltensstörungen